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Satzung

Satzung der GESELLSCHAFT BREMERHAVEN 1947 e. V.

Fassung 2024 (in Einreichung im Vereinsregister)

§1 Die Gesellschaft Bremerhaven 1947 e. V. ist eine unpolitische und überparteiliche Vereinigung, die ihre Mitglieder auf allen Gebieten des kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Lebens unterrichten und anregen will. Sie will ferner praktisch und schöpferisch an allen Aufgaben des öffentlichen Lebens unserer Stadt mitarbeiten. Dazu sollen Aussprachen, Vorträge, Arbeitskreise, musikalische und gesellige Veranstaltungen dienen.

§2 Sie hat ihren Sitz in Bremerhaven und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Die Höchstzahl der Vereinsmitglieder wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Bestehende Mitgliedschaften bleiben unberührt.

§5 Mitglied kann jede volljährige Person sein. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Er ist an den Vorstand des Vereins zu richten, der über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit entscheidet. Ein Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Antragsteller schriftlich innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Eingang des Aufnahmeantrags bei dem Verein mitzuteilen.

§6 Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.

§7 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit zu jedem Jahresletzten erklärt werden. Der Ausscheidende verliert jeden Anspruch an das Vereinsvermögen.

§8 Ein Mitglied kann aus wichtigem Grunde durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, insbesondere wegen unehrenhafter Handlungen, satzungswidrigen Verhaltens oder Verzuges bei der Zahlung des Jahresbeitrages von mehr als 3 Monaten ab erfolgter Mahnung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2 /3 der Vorstandsmitglieder. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen die Ausschließung, die schriftlich mitzuteilen und zu begründen ist, kann das Mitglied innerhalb eines Monats durch schriftlich begründeten Einspruch die endgültige Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 3. Vereinsorgane

§9 Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§10 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Über die jeweils geltende Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt die Mitgliederversammlung.

Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister, wobei jeder zur alleinigen Vertretung berechtigt ist. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt, soweit nicht die Mitgliederversammlung im Einzelfall eine kürzere Dauer der Wahlperiode betreffend bestimmte Vorstandsämter und Wahlperioden bestimmt. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt als Blockwahl. Der gewählte Vorstand bestimmt sodann aus seiner Mitte die Person des Vorsitzenden, wobei der aus der Mitte des Vorstands bestellte Vorsitzende dieses Amt für 1 Jahr ausübt. Der Vorstand ist berechtigt, nach Ablauf von einem Jahr aus seiner Mitte einen anderweitigen Vorsitzenden zu bestellen, wobei im Falle eines Einvernehmens innerhalb des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstands der aus seiner Mitte bestimmte Vorsitzende auch berechtigt ist, über die Dauer von 1 Jahr hinaus, bis zum Ablauf der 3-jährigen Amtsperiode, das Amt des Vorsitzenden auszuüben.

Hierbei ist eine Wahl der Vorstandsmitglieder insgesamt durch die Mitgliederversammlung im Übrigen dann vorzunehmen, wenn bezüglich sämtlicher Vorstandsmitglieder deren 3-jährige Wahlperiode abläuft, soweit nicht Vorstandsmit-glieder vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden. Die Wahl des Vorstands durch die Mitgliederversammlung findet in offener Abstimmung statt, sofern nicht mehr als 5 Mitglieder die schriftliche Abstimmung wünschen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, so ist eine Ersatzwahl innerhalb des laufenden Geschäftsjahres nur dann erforderlich, wenn andernfalls weniger als 3 Vorstandsmitglieder vorhanden wären. Für die Wahl von Vorstandsmitgliedern unterbreitet der Vorstand der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der in § 14 gesetzten Frist Vorschläge. Die Mitglieder des Vereins können ebenfalls Wahlvorschläge einreichen, und zwar schriftlich z. Hd. des Vorstandes mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, in welcher über die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes zu beschließen ist. Der Vorstand unterbreitet der Mitgliederversammlung sämtliche rechtswirksam eingereichten Wahlvorschläge.

Der Vorstand wählt ferner aus dem Kreis seiner Mitglieder den stellvertretenden Vorsitzenden und den Schatzmeister.

§11 Der Vorsitzende führt die Vereinsgeschäfte. Im Falle seiner Verhinderung wird er von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister vertreten. Er führt Aufzeichnungen über alle Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihm erstattet.

§12 Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Sie beschließt über 1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, 2. die Entlastung des Schatzmeisters für das abgelaufene Rechnungsjahr aufgrund des Berichts des Rechnungsprüfers, 3. die Entlastung der übrigen Vorstandsmitglieder, 4. den Haushaltsplan des laufenden Jahres, den Jahresbeitrag und das Eintrittsgeld, die Wahl des Rechnungsprüfers für das laufende Jahr, alle sonstigen Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder Satzung oder Beschluss des Vorstandes zugewiesen sind.

§13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Auch sind sie auf Antrag von mindestens 10 v. H. der Mitglieder einzuberufen.

§14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und einer Frist von drei Wochen.

§15 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, jedoch bedarf es bei Satzungsänderung einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§16 Zur Auflösung der Gesellschaft bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so entscheidet eine zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder endgültig. Bei der Einladung muss auf beide Erfordernisse hingewiesen werden.

§17 Das Vereinsvermögen darf nur zu gemeinnützigen Zwecken verwandt werden. Die Eintragung der Gesellschaft Bremerhaven 1947 e. V. in das Vereinsregister erfolgte am 19. Mai 1949 auf der Grundlage der von der Mitgliederversammlung vom 21. März 1949 beschlossenen Satzung. Der vorliegende Satzungstext beruht auf den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 22. März 1982, 7. März 1983, 18. März 2010 und 18.Oktober 2021